Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb von Schusswaffen
Alle Informationen für einen Bedürfnisantrag finden sich beim BdMP-Hessen unter Downloads/Antragswesen. Bitte immer die aktuellen Formulare benutzen.
Es werden benötigt:
- Antragsformular (1 WRB Antrag)
- Angaben der SLG ( 2 WRB SLG) -> gibt es ausschließlich vom SLG-Leiter
- Angaben über den vorhandenen Bestand (3 WRB Beiblatt)
- Kopie der Waffenbesitzkarte(n) – Vorder- und Rückseiten – auch wenn keine Einträge vorhanden sind
- Kopie aus dem Schießnachweis der letzten 12 Monate
- Jede Seite muß Euren Namen und die BdMP-Mitgliedsnummer enthalten.
- Ihr benötigt 12/18 Schießtermine in den letzten 12 Monaten. Entweder JEDEN Monat mindestens einen oder aber mindestens 18 in den letzten 12 Monaten.
- Jeder Eintrag muß das komplette Datum beinhalten, also insbesondere auch das Jahr.
- Jeder Eintrag benötigt Unterschrift UND Stempel des Schießleiters.
- an Euch selbst adressierter und frankierter Rückumschlag (einfacher Briefumschlag)
Ablauf
- Formulare ausfüllen und Kopien anfertigen
- Alle Unterlagen an den SLG-Leiter per WhatsApp oder Email senden
- SLG Leiter prüft den Antrag und sendet das 2 WRB Formular (Befürwortung der SLG) auf dem Postweg
- Alle Unterlagen an den Bearbeiter beim BdMP-Hessen senden
Bescheinigung für das Fortbestehen des Bedürfnisses
Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer
waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre zu überprüfen.
Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes glaubhaft zu machen, dass das Mitglied in den letzten 24 Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein mit einer eigenen erlaubnispflichtigen Waffe
- mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum betrieben hat oder
- mindestens sechs Mal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben hat.
- Besitzt das Mitglied sowohl Lang- als auch Kurzwaffen, so ist der Nachweis für Waffen beider Kategorien zu erbringen.
- Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach § 14 Abs. 2 WaffG; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfung nach §4 Abs. 4 WaffG durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.
Es werden benötigt:
- Kopie (PDF) des Schießbuches der letzten zwei Jahre
Ablauf
- Kopie des Schießbuches an den den SLG-Leiter per WhatsApp oder Email senden
- SLG Leiter prüft das Schießbuch sendet das Formular nach $§ 4 Abs. 4 WaffG auf dem Postweg
- Formular an die Waffenbehörde weiterleiten